Zum Hauptinhalt springen

Wussten Sie schon, dass...

Bei einem Erfolg der Koalitionsverhandlungen das Arbeitsrecht neue Hürden für Arbeitgeber oder letztlich für Arbeitnehmer setzen würde?

| Wussten Sie schon, dass…

Wir wissen: Eine wohlmöglich gut gemeinte Tat kann für den einen Segen und für den anderen Fluch bedeuten.

Sie kann sich auch für beide als Segen oder als Fluch entpuppen.

Oft bringe erst die Evaluierung nach einigen Jahren die Erkenntnis.

 

Warten wir die weiteren Ergebnisse der nunmehr beginnenden Verhandlungen der Parteien ohne Zorn und Eifer ab!

Absichtserklärungen, wie sie in den Sondierungsgesprächen formuliert sind, können schöne, auf den ersten Blick einleuchtende Ziele aufleuchten lassen, sie können auch nur hohle Worte sein, die zu nichts verpflichten, sich aber schön lesen.

Schauen wir uns im Hinblick darauf, was auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen kann, einen Auszug(Seiten 8 und9) an aus dem Papier

„Ergebnisse der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD“ vom 12.01.2018“ .

..........

„Arbeitsmarkt und Arbeitsrecht

SPD und Union bekenne sich beide zum Ziel der Vollbeschäftigung.

.....

Mit einem ganzheitlichen Ansatz wollen wir die Qualifizierung, Vermittlung und Reintegration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt vorantreiben.

.....

Wir werden den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,3 Prozent senken.

......

Das Zeitalter der Digitalisierung wollen wir als Chance für mehr und bessere Arbeit nutzen.

Wir werden deshalb neue Geschäftsmodelle fördern und gleichzeitig die Tarifbindung stärken.

Die Arbeit auf Abruf nimmt zu. Wir wollen jedoch sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ausreichend Planungs- und Einkommenssicherheit in dieser Arbeitsform hat.

Wir werden über eine Tariföffnungsklausel im ArbeitszeitgesetzExperimentierräume für tarifgebundene Unternehmen schaffen, um eine Öffnung für mehr selbstbestimmte Arbeitszeit der Arbeitnehmer und mehr betriebliche Flexibilität in der zunehmend digitalen Arbeitswelt erproben. Auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen kann insbesondere die Höchstarbeitszeit wöchentlich flexibel geregelt werden.

Wir wollen einen Rahmen schaffen, in dem Unternehmen, Beschäftigte und die Tarifpartner den vielfältigen Wünschen und Anforderungen in der Arbeitszeitgestaltung gerecht werden können.

....

Im Teilzeit –und Befristungsrecht wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt.

Gegenüber dem Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts werden folgende Änderungen vereinbart:

1.      Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitiger Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit.

2.      Der neue Teilzeitanspruch nach diesem Gesetz gilt nur für Unternehmen, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen.

3.      Für Unternehmensgrößen von 45 bis 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, dass lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeitern der Anspruch gewährt werden muss. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen.

4.      Der Arbeitgeber kann eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren.

5.      Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.“

Ende des Auszuges

Die deutsche und darüber hinaus die Europäischen Länder benötigen eine

starke Kraft gegenüber „America first“.

Hoffen wir, dass dies weiterhin gelingt.

 

Dr. F.-Wilhelm Lehmann

Rechtsanwalt, bundeweit tätig

Hauptsitz in Schliersee

Kontakt: <link www.arbeitsrecht-ratgeber.eu>www.arbeitsrecht-ratgeber.eu</link&gt;

E-Mail: <link dr.lehmann@arbeitsrecht-ratgeber.eu>dr.lehmann@arbeitsrecht-ratgeber.eu</link>

Telefon :0172 2 99 60 74

Zurück