Wussten Sie schon, dass...
Die insolvente Fluggesellschaft Air Berlin über eine Million Gläubiger hat, wie der Insolvenzverwalte (Sachwalter) mit Schreiben vom 3.12.2017 an die Gläubiger mitteilt?
2. dass die Betriebsparteien Air Berlin –Geschäftsführung und der Betriebsrat (Personalvertretung) am 8.12 2017 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin darüber streiten, ob die Geschäftsführung der insolventen Air Berlin-Geschäftsführung der Personalvertretung rechtzeitig und umfassend Auskunft über geplante Maßnahmen einer Betriebsänderung erteilt haben. Zur Betriebsänderung gehören auch Massenentlassungen. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Berlin den Antrag der Personalvertretung auf Erteilung bestimmter, im Antrag aufgeführter Auskünfte zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Personalvertretung beim Landesarbeitsgericht.
Zu beachten ist die Eigenverwaltung der Air Berlin im Insolvenzverfahren. Die Eigenverwaltung ist eine Ausnahmeregelung der InsO.
3. dass das Insolvenzgericht Berlin der Air Berlin die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren zuerkannt hat? Die Air Berlin steht nur unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters, der bei Eigenverwaltung nur Sachwalter ist.
4.dass ein Beschlussverfahren des Insolvenzverwalters als Sachwalter beim ArbG Berlin, rechtshängig ist, welches der Sachwalter nach § 126 der Insolvenzordnung (InsO) eingeleitet hat? Was hat das für eine Bedeutung?
Der Insolvenzverwalter(Sachwalter)darf wegen der Ausnahmen im Insolvenzverfahren beim Arbeitsgericht beantragen, es möge ihm die Zustimmung zur Massenentlassung ohne vorherigen Abschluss des Interessenausgleichs erteilen. Das hat der Insolvenzverwalte (Sachwalter) schon eingeleitet. Im Dezember 2017 findet beim Arbeitsgericht Berlin die mündliche Verhandlung statt. Im Streit wird auch hier stehen, ob die Personalvertretung „rechtzeitig und umfassend“ von der Geschäftsführung der Air Berlin unterrichtet worden ist.
Der Interessenausgleich ist die Pflicht zur ernsthaften Beratung des Arbeitgebers mit dem BR über das Ob, Wann und Wie einer geplanten Maßnahme. Der Sinn liegt darin, dass der Betriebsrat/die Personalvertretung die Gelegenheit hat, seinen Rat in die Planung des Arbeitgebers rechtzeitig einfließen zu lassen. Der Sozialplan ist nur ein Anhängsel des vorgeschriebenen Interessausgleichs. Der Sozialplan interessiert erfahrungsgemäß die Beschäftigten mehr als der Interessenausgleich. Der Sozialplan regelt nach der Einigung über den Interessenausgleich über das Ob, Wann und Wie der geplanten Maßnahme die materielle Seite, also Abfindungen und dergleichen.
5. dass der Sozialplan im Insolvenzverfahren die Abfindungen unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und Lebensalter auf bis zu 2,5 Monatsgehälter begrenzt (§ 123 InsO)? Ansonsten ist sie unbegrenzt. Nicht zuletzt besteht aus diesem Grund ein Interesse der Beschäftigten an der Anerkennung der Maßnahmen als Betriebsübergang (§ 613 a BGB). Denn außerhalb der Insolvenzverfahren darf die Abfindung nur soweit begrenzt werden, als das Unternehmen noch wirtschaftlich weiter existieren soll.
6. dass durch die Streitigkeiten der Betriebsparteien eine erhebliche Zeitverzögerung in der Abwicklung der personellen Angelegenheiten eintreten kann?
Erst wollen die Betriebsparteien gerichtlich geklärt haben, ob die Unterrichtung der Personalvertretung rechtzeitig und umfassen erfolgt ist. Von dem Ja oder Nein hängt die Wirksamkeit weitere Maßnahmen ab.
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Monate ins Land gehen, bevor Air Berlin betriebsbedingte Kündigungen aussprechen darf.
7. dass die Beschäftigten, die noch im Arbeitsverhältnis zu Air Berlin stehen, ab 1.November 2017 das “Gleichwohl-Arbeitslosengeld “ bei den Arbeitsagenturen beantragen und erhalten können? Das steht so im dritten Sozialgesetzbuch geschrieben und wird auch so vollzogen.
Viele Beschäftigte der Air Berlin haben von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, weil sie meinen, dass sie im Fall der Arbeitslosmeldung das Arbeitsverhältnis zu Air Berlin von sich aus beenden würden. Dem ist nicht so. Sozialrecht und Arbeitsrecht sind zweierlei Dinge wie Äpfel und Birnen.
Meine Mandantinnen erhalten das „Gleichwohl-Arbeitslosengeld“ aufgrund rechtzeitigen Antrags, bei dem sie direkt oder indirekt zugleich mit dem Antrag erklärt haben, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die Widerrufbarkeit der Freistellung von der Arbeit zurückweisen. Somit bleiben sie „gleichwohl“ beim Bezuge von „Gleichwohl-Arbeitslosengeld“ im Arbeitsverhältnis bei der Air Berlin, es sei denn, dass Beschäftigte von sich aus arbeitnehmerseitig kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen.
8. dass ich Sie anwaltlich mit hoher Qualität berate und Prozesse für Sie führe, wenn Sie sich dazu entscheiden, schon jetzt im Vorfeld von betriebsbedingten Kündigungen auf Weiterbeschäftigung in einer Fluggesellschaft zu klagen, welche Betriebsteile übernommen hat, denen Sie zuzuordnen sind?
Meine Mandantinnen als Flugbegleiterinnen klagen gegen die EUROWINGS DEUTSCHLAND GmbH, die Von Air Berlin bereits im Februar 2017 Betriebsteile (Flugzeuge, Piloten, Kabinenpersonal und andere Betriebsmittel übernommen hat (wet Lease).
Meine Mandantinnen werden sich auch rechtzeitig gegen kommende betriebsbedingte Kündigungen beim Arbeitsgericht zur Wehr setzen.
Jedoch im Hinblick darauf, dass wegen der Streitigkeiten der Betriebsparteien noch ungewiss ist, wann eines ungewissen Tages die Kündigung kommt, möchten sie nicht warten, sondern wegen des Betriebsteilübergangs weiter beschäftigt werden.
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RA Dr.Friedrich-Wilhelm Lehmann
Rechtsanwaltskanzlei
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