Wussten Sie schon, dass...
Die Große Koalition nunmehr in der ersten Periode der Gesetzgebung die Vereinbarungen in Gesetze transformieren wird?
Dabei wird die Regulierung des Arbeitsmarktes eine besondere Bedeutung haben.
Dazu gehören folgende Veränderungen im Arbeitsrecht, die weitere Regulierungen für Arbeitgeber und Erweiterungen der Rechte von Beschäftigten bringen werden:
Mehr Regulierung wird es unter anderem im Teilzeit-und Befristungsgesetz geben.
In Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten werden Mitarbeiter (m/w), die ihren Arbeitsvertrag in Teilzeitbeschäftigung abändern wollen, das einseitige und einklagbare Recht auf Abänderung ihrer Arbeitsverträge durch die Festlegung von Teilzeit erhalten.
Größere Freiheitsgrade büßen Unternehmen zusätzlich durch die Eindämmung befristeter Arbeitsverträge ein
Betroffen sind Betriebe mit mehr als 75 Beschäftigten.
Das bedeutet:
Die Betriebe dürfen im Falle der gesetzlichen Neuregelung gemäß Koalitionsvertrag
nur noch 2,5 Prozent ihrer Stellen ohne sachliche Begründung (Sachgrund) befristen.
Beispiel:
Für einen Betrieb mit 80 Mitarbeitern wären dies nur zwei befristete Arbeitsverträge.
Bisher ist ohne die zu erwartende gesetzliche Änderung die Befristung auf bis zu 24 Monate erlaubt,
unabhängig von der Zahl der befristeten Arbeitsverträge möglich. Das wird sich also ändern!
Nach wie vor werden Arbeitsverträge mit Sachgrund - beispielsweise zur Überbrückung de Zeit des Mutterschutzes
einer andern Mitarbeiterin - zulässig sein.
Es bleibt abzuwarten, ob und welche Übergangsregelungen es im Gesetz geben wird.
Schliersee, 11. März 2018
RA Dr.Friedrich-Wilhelm Lehmann
Rechtsanwaltskanzlei
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