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Wussten Sie schon, dass...

Die Gewerkschaften IG Metall, ver.di und NGG auf dem Instanzenweg der Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht die Feststellung begehrt haben, dass die DHV nicht tariffähig und auch nicht tarifzuständig sind?

| Wussten Sie schon, dass…

IG Metall

Die DHV gehört zu den Christlichen Gewerkschaften. Sie hat angegeben, etwa 73000 Mitglieder und etwa 24000 Tarifverträge abgeschlossen zu haben. Somit habe sie ihre Potenz nachgewiesen. Zwar sei sie nur eine kleinere Gewerkschaft im Vergleich zu den antragstellenden Gewerkschaften. Jedoch habe das seit drei Jahren geltende Tarifeinheitsgesetz (TEG) den Streik kleinerer Gewerkschaften erschwert, so dass man der DHV jetzt nicht mehr die Mächtigkeit absprechen könne mit dem Argument, zu wenig Mitglieder zu haben, um im Konfliktfall der Arbeitgeberseite wirkungsvoll mit Streik drohen zu können.  Im Übrigen hätten die Arbeitgeber durch das TEG geringere Möglichkeiten als früher, einseitig die Löhne zu bestimmen, seit es den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG) gibt.

Das BAG lehnte diese Argumentation ab. Für das BAG bleibt entscheidend, wie viele Mitglieder in welchen Branchen eine Gewerkschaft tatsächlich hat. Die Vorinstanz - das Landesarbeitsgericht Hamburg - ei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der DHV im Hinblick auf das TEG abgesenkt sind.  Dies solle das Landesarbeitsgericht prüfen und auf dieser Grundlage entscheiden.

 

Was ist der Hintergrund?

Die großen Gewerkschaften unter dem Dach des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) haben sich zum Ziel gesetzt, dass nicht kleine Minderheitengewerkschaften -auch  Spartengewerkschaften  oder Berufsgruppengewerkschaften genannt -  der großen Gewerkschaft mögliche Mitglieder wegnehmen oder Mitglieder der großen Gewerkschaft  zum Wechsel in die kleine Gewerkschaft verleiten, weil eine kleinere Gewerkschaft die Interessen der Berufsgruppe nicht selten stärker vertreten kann.

 

Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der DHV auf dem Prüfstand

Eine Gewerkschaft , die Tarifverträge wirksam abschließen will, muss tariffähig sein. Dazu muss die  Gewerkschaft  über Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite und über eine leistungsfähige Organisation verfügen. Daran hat weder das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (Mindestlohngesetz) noch das Gesetz zur Tarifeinheit vom 03.07.2015 (Tarifeinheitsgesetz) etwas geändert.

Das BAG hat über die Tariffähigkeit der DHV keine abschließende Entscheidung treffen können. Es hat daher den Rechtsstreit an das Landesgericht Hamburg zurückverwiesen.

 

Wie ist die Prognose?

Der Beschluss des BAG lässt erahnen, dass die DHV einen beschwerlichen Weg vor sich hat.

Das BAG hat bereits signalisiert, dass die DHV teilweise Tarifverträge außerhalb ihres satzungsgemäß festgelegten Zuständigkeitsbereichs abgeschlossen habe. Daher stehen nun die Tarifmacht und die Tarifzuständigkeit auf dem Spiel.

Fazit: Die Tarifverträge der Gewerkschaft DHV sind bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter anzuwenden. Wenn und soweit Tarifverträge der DHV unwirksam sind, gelten diese als Kollektivvereinbarungen der tarifschließenden Verbände ohne Normenwirkung weiter.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung favorisieren im Interesse der Ordnungswirkung der Tarifverträge zur Verhinderung von Zersplitterungen der Tariflandschaft  merklich die großen Gewerkschaften unter dem Dach des DGB.

 

Blick auf den  Oganisationsgrad der DGB Gewerkschaften

Mitgliederzahlen der Gewerkschaften des DGB:

IG Metall:  ca. 2,3 Millionen

ver.di:  ca. 2 Millionen

IG Bergbau, Chemie, Energie:  ca. 637 000

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft: 278 000

IG Bauen -Agrar Umwelt: ca. 254 000

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten: ca. 200 000

Eisenbahn-und Verkehrsgewerkschaft  EVG: ca. 190 000

Gewerkschaft der Polizei: ca. 185 000

 

Gez. Rechtsanwalt Dr. F.-Wilhelm Lehmann,

Schliersee 19.8.2018

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