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Wussten Sie schon, dass...

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nur an den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gesetzlich erlaubt ist?

| Wussten Sie schon, dass…

Wenn Sie den Rechtsanwalt um Beratung oder um Prozessvertretung bitten - so zum Beispiel zur Beratung oder zur Führung eines Rechtsstreites gegen die Air Berlin oder eine andere Fluggesellschaft-

Kann der Rechtsanwalt vor oder nach der Mandatserteilung im Einvernehmen mit Ihnen durch eine von den gesetzlichen Gebühren nach RVG abweichen.

Das RVG bestimmt verbindlich, dass der Rechtsanwalt im Falle der Abweichung vom RVG

mit dem Auftraggeber eine gesonderte Honorarvereinbarung trifft. Diese darf zu Ihrem Mandantenschutz nicht in einem einzigen Papier, das Sie zur Vollmachtserteilung unterzeichnen, enthalten sein. Der Rechtsanwalt wird in der Regel mit Ihnen eine Pauschale oder einen Stundensatz vereinbaren. Die Pauschale oder der Stundensatz dürfen im Ergbnis der gesamten anwaltlichen Dienstleistung nicht niedriger sein als der Betrag nach der Rechtsanwaltsvergütung.

Der Rechtsanwalt muss vor Erhalt des Auftrags, wenn Sie ihn nach den zu erwartenden Kosten fragen, Ihnen die möglichen Kosten mit Alternativen transparent darlegen. Dies gilt auch für Reisekosten und sonstigen Aufwand. Lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so teilen Sie dies dem Rechtsanwalt mit und bitte ihn, bei Ihrer Rechtsschutzversicherung anzufragen, ob diese Ihnen Rechtsschutz (Kostendeckung) gewährt.

Die Rechtsschutzversicherungen geben nur in Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem RVG Deckungsschutz.

Erst wenn Sie die Antwort der Rechtsschutzversicherung in Händen haben, sollten Sie das Mandat erteilen.

Falls die Rechtsschutzversicherung den Deckungsschutz ablehnt und Sie das Mandat dem Rechtsanwalt (voreilig?) schon erteilt haben, müssen Sie die bisher entstandenen Rechtsanwaltskosten und weiteren Aufwand persönlich tragen.

Übrigens:

Falls Sie die Klage vor dem Arbeitsgericht verlieren, darf Ihnen der Gegner trotz seines Sieges die Anwaltskosten der ersten Instanz beim Arbeitsgericht nicht in Rechnung stellen.

 In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht haben Sie nur die auf Ihrer Seite entstandenen Anwaltskosten und eventuell Prozesskosten und Zeugengelder zu tragen.

Empfehlung:

Sie sollten sich vor der Mandatserteilung bei Ihrem Rechtsanwalt erkundigen und ihn fragen, was an Kosten auf Sie zukommt. Auch eine nur ungefähre Kosteneinschätzung mit Alternativen –beispielsweise Abschluss eines Vergleichs gibt Ihnen Transparenz.

Gez. Rechtsanwalt Dr. F.-Wilhelm Lehmann, Schliersee

 

E-Mail dr.lehmann(at)arbeitsrecht-ratgeber.eu

Mobil; 0172-2 99 60 74

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