Wussten Sie schon, dass...
Der Gesetzgeber durch das neue Entgelttransparenzgesetz auf die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern im Betrieb hinwirkt?
Gemäß dem seit Mitte des Jahres 2017 in Kraft getretenen Entgelttransparenzgesetz ist der Arbeitgeber mit einem Betrieb von mehr als 200 Beschäftigten verpflichtet, den weiblichen Beschäftigten auf Antrag Auskunft zu geben, was männliche Beschäftigte im Betrieb im Mittelwert als Arbeitsentgelt für ihre Tätigkeit im Vergleich mit dem Mittelwert der Arbeitsentgelte von Frauen im Betrieb mit einer ähnlichen Tätigkeit erhalten.
In umgekehrter Richtung haben männliche Beschäftigte den Anspruch auf Transparenz in Mittelwert der Vergütung im Vergleich zu Frauen im Betrieb.
Eine Voraussetzung ist es, dass mindestens sechs Kollegen des jeweils anderen Geschlechts eine ähnliche gleichwertige Tätigkeit im Betrieb haben, wie derjenige Beschäftigte, der die Auskunft beantragt.
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Auskunft über individuelle Arbeitsentgelte der Kollegen.
Zur praktischen Umsetzung wendet sich der Beschäftigte schriftlich an den Betriebsrat, sofern ein Betriebsrat besteht. Der an den Betriebsrat gerichtete Antrag bleibt anonym Der Betriebsrat wendet sich an den Arbeitgeber und verlangt Auskunft.
Gibt es den Betriebsrat nicht, wendet sich der Beschäftigte schriftlich direkt an den Arbeitgeber. Dann ist der Antrag allerdings nicht mehr anonym.
Der Antragsteller hat bei der Anfrage anzugeben, auf welche Vergleichsgruppe er sich mit seiner Nachfrage bezieht.
Der Arbeitgeber hat drei Monate Zeit für die Antwort.
Reagiert der Arbeitgeber nicht, so kann der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren oder der einzelne Arbeitnehmer im Falle des Nichtbestehens eines Betriebsrates die Auskunft mit Hilfe des Arbeitsgerichts einfordern.
Vor dem Arbeitsgericht hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass in seinem Betrieb keine Benachteiligung vorliegt.
Ein Arbeitgeber kann den Antrag zurückweisen, wenn er die Tätigkeit des Beschäftigten, der bei ihm die Auskunft eingefordert hat, nicht für gleichwertig hält.
Anders verhält es sich bei Arbeitgebern mit Tarifbindung. Sie dürfen auf die Tarifreglungen verweisen und sind zudem an keine Frist zur Antwort gebunden.
Das Entgelttransparenzgesetz regelt nicht, was zu tun ist, wenn der Betriebsrat oder der Arbeitnehmer eine Benachteiligung feststellt.
Hierfür sind die allgemeinen kollektivrechtlichen und individualrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts nutzbar.
Schliersee, 20.Januar 2018
Dr. F.-Wilhelm Lehmann
Rechtsanwalt für Wirtschafts- und Arbeitsrecht
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