Wussten Sie schon, dass...
Das geänderte bayrische Polizeigesetz bereits Mitte Mai Wirklichkeit wird und andere Bundesländer folgen werden?
Das Polizeirecht ist ausschließlich Sache der jeweiligen Bundesländer. So will es unsere Verfassung (GG).
Bayern ist der Vorreiter der Bundesländer für ein verschärftes Polizeigesetz.
Die Polizei soll nach dem Willen der Mehrheit der CSU erweiterte Befugnisse zum Eingriff in die Grundrechte der ihr als gefährlich für die Allgemeinheit erscheinenden Personen („Gefährder“) erhalten.
Über den Gesetzentwurf soll Mitte Mai 2018 im Landtag Beschluss gefasst werden.
Im Vordergrund des Entwurfs steht der Grundsatz der Prävention der polizeilichen Maßnahmen, um möglichen Straftaten zuvorzukommen, beispielsweise Öffnen der Post, Abhören von Telefonaten, Überwachen des Computers des Gefährders oder der Begleitpersonen , Mitlesen von E-Mails, notfalls Umlenken der E-Mails, Fahndung durch DNA-Analyse nach verdächtigen und (noch) nicht verdächtigen Personen.
Nach heftigen Protesten von SPD und Grünen sowie aus der Bevölkerung von Gegnern eines Überwachungsstaates wurden von der CSU einige Regelungen des Gesetzesentwurfs eines bayrischen Polizeigesetzes entschärft, beispielsweise über den Einsatz von bewaffneten Drohnen. Die Opposition stört vor allem der Begriff der „drohenden Gefahr“, durch den die Polizei früher als bisher aufgrund eines geänderten Polizeigesetzes zukünftig präventiv tätig werden darf. Als reicht der Verdacht oder dringende Verdacht oder die Kalkulation, dass eine Person oder Begleitperson die Gesetze verletzen wird, auch wenn die betreffende Person noch keine Straftat begangen hat. Es braucht sich niht nur um Strafgesetze von Bandenbildung und Terrorismus zu handeln, sondern generell um den Verdacht der Polizei über möglichweise bevorstehender schwerer Straftaten.
Beispiel:
Sie sagen im Zorn am abgehörten Telefon: „Ich bringe Dich um“, oder „am liebsten würde ich Bomben werfen!“ Sie können dann von den Polizeibeamten, wenn diese an der Haustür klingeln, in Hand- oder Fußfesseln gelegt und in die U-Haft abgeführt werden. Wegen der von der Polizei angenommenen Gefahr im Verzuge bedarf es keines und richterlichen Durchsuchungsbefehls.
Wo liegen Ihre Interessen? Am, absoluten Schutz vor jeglicher Kriminalität , auch wenn die Straftat nur möglich und noch nicht geschehen ist, oder ist aus Ihrer Sicht Ihr Persönlichkeitsrecht und die Freiheit höher anzusiedeln?
Der bayrische Landtag entscheidet demokratisch und repräsentativ für das Volk.
Abgemildert ist aufgrund der Proteste der Opponenten die bisher im Entwurf befindliche Regelung über „intelligente Videoüberwachung“ , „Verhaltensmuster , „Einsatz von Bodycams in Wohnungen“, präventive DNA - Analyse (keine Einholung von Informationen über Haar-oder Augenfarbe oder Krankheiten) und „Einsatz von bewaffneten Drohnen (Schusswaffen oder Reizgas als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt).
Es soll keine Abstufung für den Schutz von Geheimnisträgern geben wie Anwälten, Ärzten, oder Journalisten.
Die Opposition sieht bereits jetzt die Gefahr, dass wegen ihres Widerstands gegen das kommende Gesetz einzelne Personen als verfassungsfeindlich eingestuft und überwacht werden.
Bewertung:
Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung und Gestaltung eines Gesetzes und der einzelnen Normen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.
Das Gesetz muss erforderlich sein. Der Gesetzgeber hat bei der Prüfung, ob ein Gesetz erforderlich ist, einen relativ weiten Ermessensspielraum.
Abzuwägen sind die Interessen der Allgemeinheit an der Bekämpfung von Verbrechen und der Abwehr von Gefahren der schweren Kriminalität mit dem Interesse des Bürgers an der Bewahrung seiner Grundechte -insbesondere des Persönlichkeitsrechtes - gegenüber dem Staat.
Die Gesetze dürfen nicht tiefer in die Grundrechte eingreifen, als es die Erforderlichkeit des Gesetzes erlaubt.
Der Gesetzgeber ist gehalten, Sperren oder zumindest Hürden gegen erkennbare Möglichkeiten des Missbrauchs der polizeilichen Maßnahmen in das Gesetz einzubauen.
Gedanken an die über 150.000 Festnahmen in der Türkei werden wach!
Der einzelne Bürger ist nicht davor geschützt, dass die Polizei eine Gefahr im Verzug annimmt, wenn sie schnell handeln will oder muss. Die Polizei kann bei einer von ihr angenommenen Gefahr im Verzuge, bei der sie sofort handeln muss, nicht rechtzeitig einen richterlichen Beschluss einholen. Sie darf, sobald der Entwurf Gesetz wird, die polizeilichen Maßnahmen wie das Abhören von Telefonaten bereits ohne richterlichen Beschluss ergreifen.
Es ist in der Praxis auch damit zu rechnen, dass die nachträgliche Einholung des Beschlusses unterbleibt. Hier fehlen meines Erachtens gesetzliche Sicherungen. Wer kontrolliert die Kontrolleure?
Dr. F.-Wilhelm Lehmann, Schliersee
21. Mai 2018