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Wussten Sie schon, dass...

Aus welchem Grund bisher nicht die Massenentlassung seitens Air Berlin erfolgt ist?

| Wussten Sie schon, dass…

1. Der Verwalter hat zwar aufgrund der Erleichterung der Insolvenzordnung für Kündigungen beim Arbeitsgericht den Antrag auf Zustimmung zur Massenentlassung ohne Interessenausgleich gemäß der Insolvenzordnung gestellt, jedoch waren die förmlichen Voraussetzungen für die Antragstellung nicht erfüllt.  
Für die Zustimmung des Arbeitsgerichts ist Voraussetzung, dass er als Verwalter zunächst ernsthaft über die Dauer von 3 Wochen einen Interessenausgleich mit dem Personalrat herbeizuführen versucht hat und dies nachweist. Daran fehlt es, urteilte das Arbeitsgericht Berlin (Az. 41 BV 13752 /17).

2. dass der Zeitverzug bis zur drohenden Massenentlassung derzeit noch größer geworden ist, weil die Einigungsstelle zur Herbeiführung des Interessenausgleichs

auf der Betriebsebene im Falle der Air Berlin ausnahmsweise nicht zuständig ist, weil ein das Thema Interessenausgleich regelnder Tarifvertrag Vorrang hat und daher der Sachwalter für die Air Berlin mit der Gewerkschaft Ver.di zu verhandeln hat?

Jedenfalls hat sich aus diesem Grund die zunächst auf der Betriebsebene gebildete Einigungsstelle am 10.Januar 2018 für unzuständig erklärt.

3. dass die widerruflichen Freistellungen der Beschäftigten noch immer Irritationen –auch bei einzelnen Sachbearbeitern der Arbeitsagenturen – auslösen.

       Nochmals: Die Beschäftigten können, obgleich ihnen noch nicht gekündigt ist,

gleichwohl Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie vom Arbeitgeber (Air Berlin) kein Arbeitsentgelt erhalten. Voraussetzung ist, dass der einzelne Beschäftigte sich arbeitslos meldet und hiermit zugleich stillschweigend erklärt, dass er ab der Antragstellung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Dies folgt aus § 157 Abs. 1 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Die vorgenannte Bestimmung besagt: Erhält ein Beschäftigter kein Arbeitsentgelt während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses- so im Fall der Air Berlin-, dann ist die Arbeitsagentur trotz des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zur Bewilligung von Arbeitslosengeld als „Gleichwohl-Gewährung“ verpflichtet.

 

Rechtsanwalt Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann

Rauhkopfstraße 2, 83727 Schliersee

Beratung und Prozessführung bundesweit

 

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